vorsorgliche Massnahmen | Berufung ZGB Sachenrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 37
17. Juli 2012 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Berufung des A. und B., Berufungskläger, C. und D., Berufungskläger, E. und F., Berufungskläger, G., Berufungsklägerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 30. Mai 2012, mitgeteilt am 31. Mai 2012, in Sachen der Berufungskläger gegen die X ., bestehend aus (1.) Y. und (2.) Z., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Erlass eines Baustopps),
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Berufung vom 11. Juni 2012 samt mitgereichten Akten, in die Berufungsantwort vom 25. Juni 2012, in die von der Vorinstanz zuge- stellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Stockwerkeigentümer A. und B., C. und D., E. und F. sowie G. der Stockwerkeigentümergemeinschaft W. in H. am 10. Mai 2012 gegen die X., ih- rerseits ebenfalls Stockwerkeigentümerin im gleichen Gebäude, beim Einzel- richter des Bezirksgerichts Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen stellte, – dass darin insbesondere beantragt wurde, die Gesuchsgegnerin sei zu ver- pflichten, mit sofortiger Wirkung jegliche bauliche Massnahmen auf dem Um- gelände der Hochbaute I. auf Parzelle _ in H. zu unterlassen, – dass die X. bereits am 3. Mai 2012 in diesem Zusammenhang eine Schutz- schrift eingereicht hatte mit dem Begehren, ein in Aussicht stehender und im- mer wieder angedrohter Baustopp sei nicht superprovisorisch zu verfügen, – dass die X. in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 unter anderem aus- führte, das Gesuch sei gegenstandslos geworden, da sämtliche Bauarbeiten an den Gartensitzplätzen abgeschlossen seien, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart das Gesuch am 30. Mai 2012 abwies und den Gesuchstellern die Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- sowie eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘000.-- an die Gesuchs- gegnerin auferlegte, – dass der Einzelrichter insbesondere in materiell-rechtlicher Hinsicht erwog, die X. sei schon aufgrund der Begründungserklärung betreffend Stockwerkeigen- tum berechtigt, die Umgestaltung der Parkplätze zu Grünflächen, Gartensitz- plätzen oder dergleichen vorzunehmen; überdies hätten die Gesuchsteller dem Baugesuch schriftlich zugestimmt, – dass die Gesuchsteller dagegen am 11. Juni 2012 Berufung beim Kantonsge- richt von Graubünden einreichten mit dem Begehren, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und es sei – vorgängig bereits superprovisorisch – ein Baustopp zu verfügen, – dass der Erlass einer superprovisorischen Verfügung mit Verfügung vom 13. Juni 2012 abgewiesen wurde,
Seite 3 — 6 – dass die X. in ihrer Berufungsantwort vom 25. Juni 2012 erneut ausführte, die zur Diskussion stehenden Bauarbeiten an den Gartensitzplätzen seien abge- schlossen; auf die Ausführung weiterer Arbeiten an den Besucherparkplätzen, die Sanierung des beschädigten Teerbelages sowie die Vervollständigung der Humusierung werde verzichtet, – dass die Berufungsbeklagten mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2012 darauf behaftet wurden, bis zum Abschluss des Verfahrens vor Kan- tonsgericht auf der Parzellen-Nr. _ in H. keine weiteren Bauarbeiten auszu- führen, was von der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 6. Juli 2012 nochmals bestätigt wurde, – dass gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO auch erstinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar sind, – dass es sich im vorliegenden Fall um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, welche offensichtlich den Betrag von Fr. 10‘000.-- überschreitet, – dass die Berufung form- und fristgerecht eingereicht wurde, so dass grundsätzlich auf sie eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen nur dann zu er- lassen sind, sofern sie sich als notwendig erweisen, – dass es dem Gesuchstellern mit ihrem Begehren ausschliesslich darum geht, einen Baustopp hinsichtlich der Umgebungsarbeiten auf der Parzelle _ in H. zu erwirken, – dass die X. bereits in ihrer Berufungsantwort vom 25. Juni 2012 darauf hinge- wiesen hat, dass der allergrösste Teil der Umgebungsarbeiten abgeschlossen sei und sie auf die Ausführung gewisser Abschlussarbeiten bis zur Klärung der offenen Fragen verzichte, – dass die X. zudem vom Kantonsgericht auf ihre Zusage behaftet wurde, – dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die X. nicht an ihre Zusa- ge halte, – dass unter diesen Umständen das Begehren der Gesuchsteller um Erlass ei- nes Baustopps gegenstandslos wird und insbesondere auch nicht mehr als notwendig erscheint,
Seite 4 — 6 – dass somit das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung ihres Begehren weggefallen ist, – dass die Berufung somit als gegenstandslos geworden am Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben werden kann, – dass demnach lediglich noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ist, – dass dem Gericht in diesem Zusammenhang ein weites Ermessen zukommt und es alle Kriterien zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Jenny, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 107 ZPO), – dass vorab der Verzicht auf die Vollendung der Bauarbeiten durch die X. nicht als Anerkennung des Gesuchs auf Aussprechung eines Baustopps gewertet werden kann, da einerseits der allergrösste Teil der Arbeiten offensichtlich be- reits erledigt ist und andererseits die Zusage der Berufungsbeklagten ohne Zweifel dahin zu verstehen ist, dass sie freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zeit auf die Vollendung der Bauarbeiten verzichtet, so dass die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung kommen, – dass das Gesuch um Erlass eines Baustopps grundsätzlich rechtzeitig gestellt wurde, da zum damaligen Zeitpunkt die Arbeiten noch im Gange waren, so dass nicht gesagt werden kann, das Gesuch sei von vornherein nicht notwen- dig gewesen, – dass zum anderen aber auch nicht behauptet werden kann, die Ausführung der Umgebungsarbeiten sei angesichts der Uneinigkeit unter den Stockwerk- eigentümern gegen Treu und Glauben erfolgt, da sich die X. immerhin auf ent- sprechende Bestimmungen in der Erklärung auf Begründung von Stockwerk- eigentum, auf das durch alle Stockwerkeigentümer unterzeichnete Baugesuch und eine durch alle Stockwerkeigentümer unterzeichnete Vollmacht an Els- beth Putscher mit relativ detaillierten Angaben über die in diesem Zusammen- hang vorzunehmenden Tätigkeiten stützen konnte, – dass es aber nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens ist, die sich stellen- den rechtlichen Fragen abschliessend zu beurteilen, sondern dies dem ordent- lichen Verfahren vorbehalten bleibt,
Seite 5 — 6 – dass es indessen für das künftige Zusammenwirken der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft zuträglicher ist, dass die X. nicht auf die Vollendung der Bauarbeiten beharrt und damit bis zur abschliessenden Klärung der offenen Rechtsfragen zuwartet, – dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die Kosten der Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart und vor Kan- tonsgericht beiden Parteigruppen je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausserge- richtlichen Kosten wettzuschlagen, – dass das Gericht gemäss Art. 263 ZPO der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin, ansetzt, wenn die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig ist, – dass die Klage in der Hauptsache noch nicht anhängig gemacht ist, – dass das Gesuch bzw. die Berufung zwar als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist, – dass indessen die X. bei ihrer Zusage behaftet wird, die Bauarbeiten nicht zu Ende zu führen, – dass dieser Zustand wie eine vorsorgliche Massnahme nicht auf unbeschränk- te Zeit bestehend bleiben kann, – dass deshalb auch bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Berufungsklä- gern Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache anzusetzen ist mit der Androhung, dass bei ungenütztem Ablauf der Frist die X. an ihre Zusage nicht mehr gebunden ist, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- chen Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 verfügt: 1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Gesuch und die Berufung werden als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die X. wird auf ihre Zusage behaftet, bis zur Klärung der offenen Fragen auf die Ausführung von weiteren Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. _ in H. zu verzichten. 4. Den Berufungsklägern wird im Sinne von Art. 263 ZPO Frist bis zum 1. Ok- tober 2012 zur Einreichung der Klage in der Hauptsache angesetzt, an- sonsten die X. an ihre Zusage gemäss vorstehender Ziffer nicht mehr ge- bunden ist. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Land- quart von Fr. 2‘500.-- und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte zu Lasten der Gesuch- steller und Berufungskläger einerseits sowie der Gesuchsgegnerin und Be- rufungsbeklagten andererseits. Der die Berufungsbeklagte treffende Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Beru- fungsklägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- bezogen und die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, ihren Anteil von Fr. 1‘250.-- den Beru- fungsklägern zu bezahlen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: